Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen
Stand: 06.05.2025
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.03.2022 – 2 ME 19/22Zitiert von 1
- VG Schleswig, 22.11.2018 – 12 B 68/18Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 18.03.2015 – 15 K 8177/13
- LG Köln, 26.01.2016 – 5 O 67/15Zitiert von 1
- BGH, 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten
- VG Düsseldorf, 31.10.2024 – 15 L 2141/24
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 26.03.2025 – S 44 AL 230/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2024 – L 8 AL 1447/24
- VG Köln, 21.10.2022 – 10 L 1475/22
28 Entscheidungen zu § 35 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/35#abs-1 (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/35#abs-2 (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/35#abs-3 (3) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden folgende Daten an das Bundesinstitut für Berufsbildung übermittelt:
An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Festlegung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:
Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des laufenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.